Im lebenspraktischen Bereich
Den Ranzen packen, den Stundenplan im Blick behalten, rechtzeitig zum nächsten Raum kommen. Je nach Bedarf auch Unterstützung beim An- und Ausziehen, beim Essen oder auf dem Weg zur Toilette.
Schriftgröße wählen
Leistung
Eine feste Bezugsperson, die Ihr Kind durch den Schulalltag begleitet, im Unterricht, in den Pausen und überall dort, wo Unterstützung gebraucht wird.
Worum es geht
Eine Schulbegleitung, auch Teilhabeassistenz, Integrationshilfe oder Schulassistenz genannt, ist keine zweite Lehrkraft und keine Nachhilfe. Sie ist eine Person, die genau dort einspringt, wo eine Beeinträchtigung Ihrem Kind sonst den Zugang zum Schulalltag verstellen würde.
Wie viel Unterstützung das ist, hängt vom Kind ab, und es kann sich mit der Zeit ändern. Der Bedarf wird regelmäßig überprüft und dann angepasst: Er kann steigen, wenn eine neue Situation dazukommt, und er kann sinken, wenn Ihr Kind mehr allein bewältigt. Unser Maßstab bleibt derselbe: so viel Nähe wie nötig, so viel Eigenständigkeit wie möglich.
Vier Bereiche
Was davon auf Ihr Kind zutrifft, wird im Hilfeplan festgelegt, gemeinsam mit Ihnen, der Schule und dem Kostenträger.
Den Ranzen packen, den Stundenplan im Blick behalten, rechtzeitig zum nächsten Raum kommen. Je nach Bedarf auch Unterstützung beim An- und Ausziehen, beim Essen oder auf dem Weg zur Toilette.
Aufgabenstellungen verständlich machen, bei der Konzentration helfen, Arbeitsschritte sortieren, Material bereitlegen. Den Lernstoff vermittelt weiterhin die Lehrkraft, die Begleitung sorgt dafür, dass Ihr Kind ihm folgen kann.
Konflikte einordnen, Anschluss an die Klasse finden, Überforderung früh erkennen und abfangen. Oft ist das der Bereich, in dem eine Begleitung am meisten bewirkt.
Pausenhof, Sportunterricht, Wandertag, Klassenfahrt. Gerade die unstrukturierten Zeiten sind für viele Kinder die schwierigsten, und die, in denen Zugehörigkeit entsteht.
Rechtsgrundlage
Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Welches Amt zuständig ist, richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung, nicht nach der Schulform.
Zuständig bei einer seelischen Behinderung oder wenn eine solche droht. Grundlage ist eine Stellungnahme nach ICD-10 sowie die Feststellung, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Beides gehört zusammen: die Diagnose allein begründet den Anspruch nicht.
Zuständig bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Die Schulbegleitung ist dort eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach §112 i. V. m. §75 Abs. 2 SGB IX. Seit dem Bundesteilhabegesetz läuft das Verfahren über die Bedarfsermittlung und eine Teilhabeplanung.
Wenn Sie nicht wissen, an wen Sie sich wenden sollen, rufen Sie uns an. Wir gehen das mit Ihnen durch, kostenfrei und ohne dass daraus eine Verpflichtung entsteht.
Klar abgegrenzt
Damit es später keine Enttäuschungen gibt, sagen wir es lieber vorher deutlich.
Dann lassen Sie uns sprechen. Ein Erstgespräch kostet nichts und verpflichtet zu nichts.